Wie sieht die neue Beitragspflicht aus? Wir haben für Sie alle Informationen zusammengefasst!
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 wurde im Nationalrat bereits beschlossen (Gültigkeit ab 1.1. 2024).
Wie sieht die neue Beitragspflicht aus:
Laut aktuellem Stand beträgt der ORF-Beitrag für die Jahre 2024-2026 € 15,30 pro Monat sowohl für betriebliche als auch private Pflicht zur Zahlung. Für die Auslösung der Beitragspflicht wird zwischen § 4 „Beitragspflicht im betrieblichen Bereich“ und § 3 „Beitragspflicht im privaten Bereich“ unterschieden.
Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4)
Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich orientiert sich an der Verpflichtung von Unternehmen zur Entrichtung der Kommunalsteuer. Dabei wird eine Staffelung vorgenommen. Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge (von € 15,30 pro Monat) wird anhand der Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten geleistet wurden, berechnet. Bis 1,6 Mio. Euro geleisteter Arbeitslöhne ist ein ORF-Beitrag zu entrichten, bis 3 Mio. Euro zwei ORF-Beiträge etc.
Beitragspflicht im privaten Bereich (§ 3) – ist nur zu prüfen, falls keine betriebliche Beitragspflicht besteht
- 3 Abs. 1 hält fest, dass für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, der ORF-Beitrag zu entrichten ist. Dabei ist aber egal, ob eine oder mehrere Personen im Haushalt leben.
Für unsere Mitglieder gilt in der Praxis daher folgendes:
PRIVATVERMIETER mit bis zu 10 Betten im eigenen Haushalt – 1 Meldung ist notwendig
- Das ORF Beitragsgesetz (OBG) legt fest, dass an jeder Adresse, an der zumindest eine volljährige Person ihren Hauptwohnsitz hat, ein ORF Beitrag zu entrichten ist. Davon ist unabhängig, wie viele Betten vorhanden sind bzw. ob Rundfunkempfangsanlagen betreiben werden. Liegt an einer Adresse kein Hauptwohnsitz vor, dann ist diese Adresse nicht beitragspflichtig.
- Für Privatzimmer im Rahmen der Privatzimmervermietung wird in aller Regel kein gesonderter ORF-Beitrag zu leisten sein. Dies deshalb, da als Voraussetzung der Privatzimmervermietung der Vermieter seinen Hauptwohnsitz am Standort der Privatzimmervermietung haben muss und die Zimmer im räumlichen Verbund mit der Wohnung bzw. dem Haus stehen müssen.
- Für Ferienwohnungen wird nichts gesondert zu leisten sein, wenn die Adresse von Betriebssitz und Privatwohnsitz übereinstimmen und die Kosten für Angestellte (Kommunalsteuer) nicht mehr als 1,6 Mio. Euro betragen. Darüber hinaus ist in der Ferienwohnung in aller Regel niemand Hauptwohnsitz gemeldet. (Die Ausnahme für die Privatperson wäre mit dem entsprechenden Formular zu beantragen!)
Als Privatzimmervermieter*in ist z.B. ein Einfamilienhaus, Bauernhaus oder ein ähnliches Gebäude definiert, in dem eine Familie wohnt, die insgesamt nicht mehr als zehn Betten an Feriengäste kurzzeitig vermietet.
Gewerbliche Vermietung von FEWO im eigenen Haushalt – 1 Meldung ist notwendig
- Das OBG zielt auf die Lohnsumme ab, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegt. Die Kommunalsteuerpflicht ist an das Vorliegen einer Betriebsstätte geknüpft. Dementsprechend kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegt und an dieser Kommunalsteuer zu entrichten ist.Ist der Vermieter an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, an der auch das kommunalsteuerpflichtige Unternehmen betrieben wird, so besteht hier ein Sondertatbestand. Der Unternehmer hat dem ORF-Beitrags Service mittels Formulars die Daten des Unternehmens bekannt zu geben. Die Privatperson ist hier nicht beitragspflichtig.
Gewerbliche Vermietung von FEWO an einer anderen Adresse – min. 2 Meldungen sind notwendig, wenn der Betrieb kommunalsteuerpflichtig ist
- Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Adressen. Das OBG zielt auf die Lohnsumme ab, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegt. Die Kommunalsteuerpflicht ist an das Vorliegen einer Betriebsstätte geknüpft. Dementsprechend kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegt und an dieser Kommunalsteuer zu entrichten ist. Die Ferienwohnungen gelten als Betriebsstätte.
- Die private Unterkunft des Vermieters ist beitragspflichtig, wenn dort zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Almhütten
- Für Almhütten wird nichts gesondert zu leisten sein, wenn dort keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Außer die Almhütte ist kommunalsteuerpflichtig.
Land- und Forstwirtschaft
- Land- und Forstwirte werden jedenfalls pro Adresse (mit mind. 1 Hauptwohnsitz-Meldung) einen Beitrag (in der Höhe von € 15,30) zu leisten haben. Dieser ergibt sich entweder aufgrund der betrieblichen oder der privaten Beitragspflicht.
Ausnahmen
- Ausgenommen sind natürlich Beitragsschuldner, bei denen eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäß §§ 4a ff ORF-Beitrags-Gesetz 2024 schlagend wird.
Der Gesamtbeitrag von 19,90 pro Monat (in Kärnten) setzt sich zusammen aus dem ORF-Beitrag sowie der Landesabgabe.
Alle Informationen finden Sie unter: www.orf.beitrag.at
Fragen und Antworten
Wenn unsere Mitglieder an seinem Hauptwohnsitz bis 31.12.2023 z.B. drei GIS-Meldungen bezahlt haben. (1 Privatwohnung und 2 Ferienwohnungen) müssen diese Betriebe die beiden Ferienwohnungen abmelden oder erfolgt dies automatisch?
- Sofern für die Ferienwohnungen saisonale Rundfunkmeldungen vorhanden waren wurden diese per 31.12.2023 automatisch beendet. Sollte es sich um ganzjährige Rundfunkmeldungen handeln wäre diese vom Teilnehmer abzumelden.
Wenn ein Vermieter eine Ferienwohnung in einem anderen Ort bzw. Gemeinde betreibt und dort keine Kommunalsteuer abführen, da diese keine Angestellten haben und die Betreuung der FEWO eigenständig durchführen. Muss für dieses Objekt ein Beitrag gemeldet bzw. bezahlt werden?
- Sofern an einem Standort keine volljährige Person ihren Hauptwohnsitz hat und keine Kommunalsteuer entrichtet wird ist auch kein ORF-Beitrag fällig.
Mitglieder haben ein Gewerbe und betreuen die Objekte eigenständig, dh. keine Kommunalsteuer wird abgeführt, der Hauptwohnsitz ist nicht ident mit der Adresse von der Vermietung. Sind beide Objekte beitragspflichtig (Privathaushalt und das Gewerbliche Objekt)?
- Sofern an einem Standort keine volljährige Person ihren Hauptwohnsitz hat und keine Kommunalsteuer entrichtet wird ist auch kein ORF-Beitrag fällig.
Zählt jede Ferienwohnung automatisch als Betriebsstätte?
- Nein