Die Bundesregierung hat mit 30.06.2020 die Senkung des Steuersatzes auf weitere, für den Tourismus wichtige Bereiche ausgeweitet:
Für die Beherbergung (Nächtigung/Logis) gilt ab 01.07.2020 der ermäßigte Steuersatz von 5 %.
Dies trifft sowohl für die gewerbliche Beherbergung als auch für die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen zu.
In der Gastronomie findet der neue Steuersatz auf die Abgabe von
Anwendung. Dies gilt für Betriebe, für die eine Gewerbeberechtigung im Sinne des § 111 (1) GewO 1994 erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die nach § 111 (2) GewO 1994 kein Befähigungsnachweis notwendig ist (z.B. Schutzhütten), fallen unter die Neuregelung.
Bei der Ausstellung von Rechnungen ist anstatt des bisherig geltenden Steuersatzes nunmehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % auszuweisen. Dieser Ausweis kann auch durch eine entsprechende Textanmerkung oder eine händische Korrektur bzw. einer Korrektur mittels Stempels erfolgen.
Da die Ermäßigung des Steuersatzes auf 5 % befristet ist, ist eine Umprogrammierung der Registrierkasse bzw. des Kassensystems NICHT notwendig.
Die Rechnungen können wie bisher ausgestellt werden, es ist allerdings zwingend entweder eine händische Korrektur oder eine Korrektur mittels Stempels oder eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erforderlich. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Kassenhersteller.
Informationen zur Registrierkasse – Mustertexte
Allgemeine Informationen vom BM für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus