NOVELLE GENEHMIGUNGSFREISTELLUNGSVERORDNUNG 2018
Die Genehmigungsfreistellungsverordnung befreit seit 2015 eine große Zahl von kleinen Betriebsanlagen (Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial) von der Genehmigungspflicht.
Mit der am 7. Juli 2018 in Kraft getretenen Novelle hat sich der Anwendungsbereich erweitert. Zukünftig benötigen Beherbergungsbetriebe, bei Einhaltung der unten genannten Voraussetzungen keine gewerbebehördliche Genehmigung mehr.
- max. 30 Betten und
- im Gebäude darf permanent niemand außer dem Vermieter wohnen, eine andere gewerbliche Nutzung (z.B. Bäckerei im Erdgeschoss) ist erlaubt, und
- es gibt keinen Schwimmbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder in der Betriebsanlage, und
- Frühstück und oder kleine Imbisse dürfen ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht werden.
Wird einer der oben genannten Punkte überschritten, so ist die Betriebsanlage zu genehmigen.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftstandort kommt es auch auf das jeweilige Erscheinungsbild der Betriebsanlage nach außen an und nicht bloß auf den Wortlaut der Gewerbeberechtigung.
Die Ausübung eines Nebenrechts hindert die Anwendung der VO somit nicht, sofern sich daraus keine Änderung des Erscheinungsbildes ergibt.
Damit ein Beherbergungsbetrieb von der Genehmigungspflicht ausgenommen bleibt, muss er sich an vorgegebene Betriebszeiten halten. Aus diesem Grund darf der Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag nur zwischen 6 und 19 Uhr, und am Samstag nur zwischen 6 und 18 Uhr erfolgen.
Wichtiges:
- Eigenverantwortung: Grundsätzlich obliegt es dem Betriebsinhaber festzustellen, ob seine Betriebsanlage der Genehmigungsfreistellungsverordnung unterliegt.
- Unterstützung: Expertinnen und Experten der Wirtschaftskammer Kärnten unterstützen Sie bei der Feststellung
- Projektsprechtage: Die zuständige Behörde bietet Sprechtage an, wo man sich genau erkundigen kann.
- Grenzfälle: Oftmals ist nicht klar ersichtlich, ob man in die Genehmigungsfreistellungsverordnung fällt, zur Absicherung kann ein Antrag nach § 358 GewO eingebracht werden (Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist). Die Behörde entscheidet dann.
Die Genehmigungsfreistellungsverordnung ist auch für bestehende und bereits genehmigte Betriebsanlagen anwendbar.
Folgende Bestimmungen sind, unabhängig davon ob eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, zu beachten:
- Baurecht: Die landesrechtlichen Bestimmungen für das Baurecht sind zu beachten, wie z.B. die Anzeige einer Nutzungsänderung (von privaten zur gewerblichen Nutzung)
- Brandschutzbestimmungen:
- Kleine Beherberger, bis zu 10 Betten, sind unabhängig davon ob sie Privatvermieter oder ein gewerblicher Betrieb sind, von der Anwendung der durch die OIB Richtlinie 2 festgelegten Brandschutzbestimmungen für Beherbergungsstätten ausgenommen.
- Beherberger, bis zu 30 Gästebetten, müssen in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder installiert haben. Zusätzlich muss eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein.
- Arbeitnehmerschutzbestimmungen: Werden Arbeitnehmer beschäftigt sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.
Die Genehmigungsfreistellungsverordnung ist auch für bestehende und bereits genehmigte Betriebsanlagen anwendbar.
Entfällt für eine Betriebsanlage die Genehmigungspflicht aufgrund der Genehmigungsfreistellungsverordnung, so entfallen folgende Pflichten:
- Die Behörde hat die Betriebsanlage nicht mehr zu überprüfen.
- Für den Verstoß gegen eine Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid kann keine Verwaltungsstrafe mehr ausgesprochen werden.
- Durch den Entfall der Genehmigungspflicht ist auch die gemäß § 82b GewO 1994 erforderliche regelmäßige Überprüfung und der Nachweis derselen an die Behörde nicht mehr erforderlich. Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist jedoch die Überprüfung der Anlage in regelmäßigen Abständen anzuraten.
Erfolgen Änderungen im Rahmen der Genehmigungsfreistellungsverordnung innerhalb der Grenze der Verordnung, so kann die Betriebsanlage ohne Ansuchen oder Anzeige geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn für die Betriebsanlage eine Genehmigung vorliegt.
Überschreiten jedoch die Änderungen die Grenzen der Genehmigungsfreistellungsverordnung so:
- Neugenehmigung: Gab es noch keine Genehmigung, so ist erstmals um eine Genehmigung der Gesamtanlage anzusuchen.
- „schlummernde“ Genehmigung: Wird aufgrund einer Anlagenerweiterung oder Anlagenänderung ein Schwellenwert der Verordnung überschritten, lebt eine frühere (im Moment „schlummernde“) Genehmigung wieder auf und es wäre ein Betriebsanlagenänderungsverfahren auf Basis der ursprünglichen Genehmigung erforderlich.
Der Text wurde auf Grunddaten der WKO (Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft) erstellt und alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.
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