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7. Oktober 2019
PV-Gesetz-Blog

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

  1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 ist die Gewerbeordnung nicht anzuwenden auf Erwerbszweige, die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallen und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betrieben werden.
  2. Gemäß Artikel III der B-VG-Novelle 1974, BGBl 444 gehört die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes.

Dies bedeutet, dass

  • Keine familienfremde Personen (Dienstnehmer) für diese Tätigkeit beschäftigt werden dürfen
  • Der Privatzimmervermieter tatsächlich auch in diesem Hausstand wohnt, der Gast also bis zu einem gewissen Teil in dessen Hausverband aufgenommen wird
  • die Mieteinnahmen nicht die Haupteinnahmequelle bilden dürfen, da es sich um eine Nebenbeschäftigung handelt
  • nicht mehr als 10 Betten vermietet werden dürfen.

 

  1. Gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5.9.1996 ist die Vermietung von Ferienwohnungen dem Beherbergungsgewerbe zuzuordnen und nicht als bloße Raumvermietung zu betrachten, zumal eine Vielzahl an Dienstleistungen erbracht werden und andererseits das äußere Erscheinungsbild in zahlreichen Belangen dem eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes entspricht. Details siehe Anhang.
  2. Gemäß Feststellung des VfGH vom 25. 06.1973, fällt in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung im Rahmen der Privatzimmervermietung auch die Verabreichung von Speisen, von nichtalkoholischen Getränken und vom im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden.

 

WEITERE INFORMATIONEN

  1. Auszug aus der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
    StF: BGBl. Nr. 194/1994 (WV)§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
    (…)
    9. die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;

 

  1. Auszug aus der B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444 Artikel III
    (Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 8 B-VG)Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Z. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens sowie die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten.

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