Immer wieder stellt sich die Frage der Betten- oder Umsatzgrenze. Wir haben für Sie eine einfache Übersicht zusammengestellt, welche als Basis für Ihre Entscheidung gelten kann. Wie immer ist jeder Fall verschieden, daher bitten wir Sie mit unser Rechtsservice und Steuerberatungsservice im Einzelfall in Anspruch zu nehmen.
Hier ist es vom Umsatz abhängig ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht:
Der Vermieter muss in diesem Fall für seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht allerdings kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.
Für Vermieter die in die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ fallen besteht jedoch die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten, zu optieren. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG). Die dem Vermieter verrechneten Steuerbeträge bilden dann keinen Kostenfaktor mehr und können somit auch nicht mehr den Preis Ihrer Leistungen verteuern bzw. eine Schmälerung Ihres Gewinnes verursachen. Von Vorteil ist ein solcher Verzicht vor allem, wenn Sie die Vermietung überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerin/Unternehmer erbringen, bzw. der Vermieter generell hohe Investitionskosten und Aufwände hat.
Sollten sie sich für die Vermietung im Rahmen eines Gewerbes entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit sich von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder der Pensionsversicherung nach dem FSVG ausnehmen zu lassen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bleibt aufrecht. Die monatlichen Fixbeträge für die Unfallversicherung werden quartalsweise vorgeschrieben.
Zum Zeitpunkt, an dem die Ausnahme beginnen soll, haben Sie das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet? Dann müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zum Zeitpunkt, an dem die Ausnahme beginnen soll, haben Sie das 57. Lebensjahr vollendet, nicht aber das 60.? Dann müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zum Zeitpunkt, an dem die Ausnahme beginnen soll, haben Sie das 60. Lebensjahr vollendet? Dann müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Damit die Ausnahme festgestellt werden kann müssen Sie einen eigenen Antrag stellen.
Die Ausnahme beginnt frühestens mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Antrag bei der SVA einlangt. Außerdem ist entscheidend, ab wann Sie die Ausnahme beantragen und ob alle Voraussetzungen (z.B. das Erreichen der Altersgrenzen) erfüllt sind.
Haben Sie bereits Leistungen in der Pensions- oder Krankenversicherung bezogen (z.B. durch Arztbesuche), kann die Ausnahme erst ab dem Monatsersten nach Einlangen des Antrages festgestellt werden.
Für Vorjahre ist die Ausnahme nicht möglich.
Es wird im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt haben. Stellt sich dabei heraus, dass das nicht der Fall war, fällt die Ausnahme rückwirkend weg und die SVA schreibt Ihnen die entsprechenden Beiträge nachträglich vor.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen auf dem Antragsformular.
Quelle SVA: https://www.svagw.at/cdscontent/?contentid=10007.740793&viewmode=content 03.10.2019, 12:00 Uhr
Um bei der SVA und bei der WKO zu sparen gibt es auch die Möglichkeit einer saisonalen Anmeldung des Gewerbes. Somit zahlen Sie nur für die aktiven Monate die SVA Beiträge. Es ist eine An/Abmeldung auch öfters im Jahr möglich, bsp: 01.01. – 15.04., 15.06.-30.10., 01.12.-31.12.